Gütter sind nunmehr bei kündigung zu erstatten

Die spanische Audiencia Nacional hat in einer wichtigen Entscheidung festgelegt, dass Arbeitnehmer, wenn sie ihren Arbeitsvertrag vor Ablauf des Wochenendes kündigen, auch das nicht genossene Wochenende in ihrem Abschlussbetrag erhalten müssen.

Neuer standpunkt zu nicht genossenem wochenend

Neuer standpunkt zu nicht genossenem wochenend

Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass das Wochenend ein von Gesetzgeber und EU-Richtlinien garantiertes Recht der Arbeitnehmer sei. Es stehe in keiner Weise im Ermessen der Unternehmen und sei auch kein Bestandteil des Jahreslohns.

Die neue Interpretation bedeutet, dass Arbeitgeber künftig bei der Liquidation des Arbeitsvertrags nicht nur den erdienten Jahresurlaub, sondern auch das nicht genossene Wochenende an den betroffenen Arbeitnehmern auszahlen müssen.

Insbesondere in Branchen, in denen vielfach Wochenarbeitszeiten außerhalb von Montag bis Freitag üblich sind, kann sich diese Regelung auf die Höhe des Abschlussbetrags auswirken.

Arbeitnehmer sollten sich daher bei der Prüfung ihres Abschlussbetrags darauf konzentrieren, ob alle ihnen zustehenden Forderungen berücksichtigt wurden, und bei Zweifeln um Rat von Gewerkschaften, Arbeitsvermittlern oder im Rechtsweg achtgeben.